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   BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75   

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https://dejure.org/1978,894
BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75 (https://dejure.org/1978,894)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1978 - VIII R 11/75 (https://dejure.org/1978,894)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1978 - VIII R 11/75 (https://dejure.org/1978,894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnanteil - Angemessenheitsprüfung - Vermögenseinlage - Arbeitskraft - Kind - Stiller Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 35
  • DB 1978, 1476
  • BStBl II 1978, 427
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

    Auszug aus BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75
    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft steuerlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, wenn es sich um Gesellschaftsverträge zwischen einander nahestehenden Personen handelt (vgl. die Urteile des BFH vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395, und vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Da hiernach die Mitarbeit des K im Unternehmen des Klägers bei der Prüfung der Angemessenheit seines Gewinnanteils nicht mitberücksichtigt werden kann, sind die zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einem Unternehmer und einem oder mehreren nicht mitarbeitenden Familienangehörigen in den BFH-Urteilen I R 131/70 und IV R 56/70 niedergelegten Grundsätze anzuwenden.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75
    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft steuerlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, wenn es sich um Gesellschaftsverträge zwischen einander nahestehenden Personen handelt (vgl. die Urteile des BFH vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395, und vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Da hiernach die Mitarbeit des K im Unternehmen des Klägers bei der Prüfung der Angemessenheit seines Gewinnanteils nicht mitberücksichtigt werden kann, sind die zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einem Unternehmer und einem oder mehreren nicht mitarbeitenden Familienangehörigen in den BFH-Urteilen I R 131/70 und IV R 56/70 niedergelegten Grundsätze anzuwenden.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75
    Lägen Schenkungen des Unternehmers nicht vor, so sei eine Verzinsung von bis zu 25 v. H. der Einlage anzuerkennen, wenn sie aufgrund der Gewinne der vergangenen Jahre und nach kaufmännischer Beurteilung der Zukunftsaussichten zu rechtfertigen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).
  • BFH, 19.09.1974 - IV R 95/73

    Gesellschaftsvertrag - Familie - Einkommensbesteuerung - Ernsthafter Wille - Form

    Auszug aus BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75
    Eine notarielle Form des Gesellschaftsvertrags war nicht erforderlich, denn die stille Beteiligung war nicht schenkweise eingeräumt worden (vgl. Urteil des BFH vom 19. September 1974 IV R 95/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141).
  • BFH, 16.12.1981 - I R 167/78

    Die angemessene Rendite einer nicht Schenkung beruhenden stillen

    Das FG hat zwar zu Recht geprüft, ob die Gewinnverteilung zwischen dem Kläger und den stillen Gesellschaftern angemessen war; denn die Gewinnverteilung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Familienangehörigen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650, und vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).

    Die Entscheidung des erkennenden Senats könnte von dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427 insofern abweichen, als der VIII. Senat im Falle der nicht aus einer Schenkung des Unternehmers stammenden stillen Einlage mit Verlustbeteiligung die Festlegung einer grundsätzlichen Angemessenheitsgrenze nicht für zulässig hält, sondern lediglich einen Rahmensatz von 24 v.H. bis 34 v.H. der Einlage als möglich ansieht.

    Der erkennende Senat ist jedoch nicht gehalten, gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen des Urteils des VIII. Senats in BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427 den Großen Senat anzurufen; denn der VIII. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er der Entscheidung des erkennenden Senats zustimme.

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82

    1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem

    Auch die neuere Rechtsprechung des BFH hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht wegen unangemessen niedriger Bezüge in Frage gestellt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50/80, BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).
  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 50/80

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Niedrige Aktivbezüge - Pension - Anerkennung einer

    Selbst wenn es möglich sein sollte, daß ein unangemessen niedriger Arbeitslohn eines Arbeitnehmer-Ehegatten durch eine höhere Pensionszusage mit steuerrechtlicher Wirkung ausgeglichen werden kann, käme dies nur dann in Betracht, wenn in nachprüfbarer Weise klar und eindeutig vereinbart ist, daß der unangemessen niedrige Arbeitslohn durch eine höhere Pensionszusage ausgeglichen werden soll (vgl. bei Familienangehörigen für den Fall des Verzichts auf angemessenes Gehalt zugunsten eines höheren Gewinnanteils BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).
  • BFH, 19.12.1979 - I R 176/77

    Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben

    Vor allem bei Aufteilung von Gewinnen zwischen nahen Angehörigen können jedoch die Verhältnisse anders liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 85/88

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

    Eine notarielle Form des Gesellschaftsvertrags war nicht erforderlich, denn es ist nicht festgestellt, daß die stille Beteiligung schenkweise eingeräumt wurde (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 162/84

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Anforderungen an eine

    Die dem Verein zustehenden Gewinnanteile seien deshalb nur nach Maßgabe der Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Gewinnverteilungsabreden bei einer typischen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650; vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427; vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387) als Sonderbetriebsausgaben beim Kläger zu berücksichtigen.
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